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Statuten
der Arbeitsgemeinschaft PRO INSEL RHEINAU

                                                                   vom 13. Dezember 1998
 









 Wo in diesen Statuten aus
 Gründen der Einfachheit
 die männliche Form
 verwendet wurde, ist in
 jedem Falle auch die
 weibliche Form gemeint

 

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Art   1

Name und Sitz

Unter dem Namen «Arbeitsgemeinschaft PRO INSEL RHEINAU» besteht ein Verein im Sinne von ZGB Art 60ff mit Sitz in Rheinau ZH.

 

 

Art   2

Zweck

Der Verein ist politisch und konfessionell unabhängig und bezweckt:

          a)


           b)



           c)

Grundlagen, Strategien und konkrete Vorschläge für die zukünftige Nutzung der Klosterinsel Rheinau zu erarbeiten;
dabei neben den Aspekten der kulturellen Tradition, des denkmalpflegerischen Auftrages und der sozialen Verträglichkeit auch wirtschaftliche Bedürfnisse zu berücksichtigen;
bei diesbezüglichen Entscheiden seinen Einfluss geltend zu machen und sich allenfalls an entsprechenden Projekten zu beteiligen oder  -  gegebenenfalls nach Auflösung in anderer Rechtsform  -  unternehmerisch Verantwortung zu übernehmen.

       

Mitgliedschaft

      Art   3

Die Mitgliedschaft steht mündigen natürlichen sowie juristischen Personen jeder Nationalität offen.

       

Juristische Personen werden durch einen Delegierten vertreten.

       

Die Aufnahme kann jederzeit durch Vorstandsbeschluss erfolgen, bedarf jedoch der nachträglichen Zustimmung der Mitgliederversammlung.

       

Ein Ausschluss erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung und bedarf keiner Angabe des Grundes.

      Art   4

Die Austrittserklärung kann nur schriftlich auf Ende des Geschäftsjahres erfolgen.

  nach oben   Art   5

Gönner sind Personen oder Institutionen, die finanzielle oder immaterielle Unterstützung im Sinne des Zweckartikels leisten. Sie werden im Vereinsregister eingetragen und mit den nötigen Informationen bedient, haben aber kein Stimmrecht.

       

Mitgliederversammlung

      Art   6

Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie findet mindestens einmal jährlich in der ersten Hälfte des Geschäftsjahres als ordentliche Generalversammlung statt. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.

      Art   7

Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung kann durch den Vorstand oder durch eine schriftliche Eingabe, welche von mindestens einem Fünftel aller Mitglieder unterzeichnet ist, verlangt werden. Im letzteren Fall muss sie innert drei Monaten durchgeführt werden.

      Art   8

Die Geschäfte und Befugnisse der Mitgliederversammlung sind:

       

    a)

Abnahme des Protokolles der letzten Mitgliederversammlung
            b) Abnahme des Jahresberichtes des Präsidenten
            c) Abnahme der Jahresrechnung
            d) Wahl des Präsidenten, des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren
  nach oben         e) Bestätigung der Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
            f) Festlegen der Mitgliederbeiträge
            g) Festlegen der Ausgabekompetenzen
            h) Änderung der Statuten
            i)

Auflösung des Vereines

      Art   9

Bei Wahlen entscheidet das absolute Mehr; allenfalls in einem weiteren Wahlgang das relative Mehr der anwesenden Stimmen.

       

Bei Abstimmungen entscheidet das relative Mehr der anwesenden Stimmen.

       

Der Präsident stimmt nur bei Stimmengleichheit.

       

Vorbehalten bleiben die in Artikel 16 und 17 genannten Abstimmungsbedingungen.

      Art 10

Anträge einzelner Mitglieder müssen 30 Tage vor einer Mitgliederversammlung eingehen.

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Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung muss unter Ankündigung der Traktanden mindestens zwei Wochen vor deren Abhaltung erfolgen.

       

Vorstand

      Art 11

Der Vorstand besteht aus 5 bis 9 Mitgliedern und konstituiert sich, mit Ausnahme des von der Generalversammlung gewählten Präsidenten, selbst.

       

Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre mit Wiederwählbarkeit.

       

Der Vorstand ist nur dann beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.

       

Bei Abstimmungen im Vorstand entscheidet das relative Mehr der anwesenden Stimmen.

       

Der Präsident stimmt nur bei Stimmengleichheit.

      Art 12

Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und besorgt alle Geschäfte, die nicht in die Kompetenz der Mitgliederversammlung fallen.

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Dem Vorstand stehen die finanziellen Mittel gemäss der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Kompetenzen zur Verfügung.

       

Die rechtsverbindliche Unterschrift führt der Präsident zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied.

       

Der Vorstand hat die Kompetenz, Ausschüsse und Fachgruppen auch unter Beizug von Nichtmitgliedern zu bilden.

       

Finanzen

      Art 13

Die laufenden Ausgaben werden durch die Mitgliederbeiträge, Einnahmen aus Veranstaltungen und freiwilligen Zuwendungen gedeckt.

       

Der Kassier verwaltet die Mittel des Vereins und erstattet schriftlich Bericht an die Generalversammlung.

       

Das Geschäftsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.

       

Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder haften für ihre Beiträge während der Dauer ihrer Mitgliedschaft. Sie haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.

      Art 14

Die Rechnungsrevisoren werden für die Dauer von höchstens vier Jahren gewählt. Spätestens nach zwei Jahren ist mindestens einer der Revisoren zu ersetzen.

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Die Rechnungsrevisoren haben Buchführung und Kasse mindestens einmal im Jahr zu überprüfen und ihren Befund der Generalversammlung schriftlich mitzuteilen und Antrag zu stellen.

      Art 15

Für Verpflichtungen des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

       

Schlussbestimmungen

      Art 16

Änderungen der Statuten können nur durch durch eine Mitgliederversammlung mit Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Stimmen beschlossen werden.

      Art 17

Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Mitgliederversammlung mit Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Stimmen beschlossen werden.

       

Ein allfälliges Vereinsvermögen wird bei Auflösung des Vereins einer nachfolgenden Körperschaft oder, wenn keine solche gebildet wird, einer bestehenden mit sinnverwandter Zweckbestimmung übergeben.

  nach oben   Art 18

Die vorstehenden Statuten treten mit ihrer Genehmigung an der Gründungsversammlung der Arbeitsgemeinschaft PRO INSEL RHEINAU in Kraft.

   
 

Die vorliegenden Statuten wurden an der Gründungsversammlung
vom 13. Dezember 1998 genehmigt.

 

8462 Rheinau, 13.12.98

Arbeitsgemeinschaft PRO INSEL RHEINAU
   

Der Präsident:

Der Aktuar:

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Markus A. Gross

Stefan V. Keller

         
 


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