|
Statuten |
| vom 13. Dezember 1998 |
|
|
|
Art 1 |
Name
und Sitz
Unter dem Namen «Arbeitsgemeinschaft PRO INSEL RHEINAU» besteht ein Verein im Sinne von ZGB Art 60ff mit Sitz in Rheinau ZH.
|
||
|
Art 2 |
Zweck
Der Verein ist politisch und konfessionell unabhängig und bezweckt: |
||||
|
a) b) c) |
Grundlagen,
Strategien und konkrete Vorschläge für die zukünftige Nutzung der
Klosterinsel Rheinau zu erarbeiten; |
||||
| Art 3 |
Die Mitgliedschaft steht mündigen natürlichen sowie juristischen Personen jeder Nationalität offen. |
|||
|
Juristische Personen werden durch einen Delegierten vertreten. |
||||
|
Die Aufnahme kann jederzeit durch Vorstandsbeschluss erfolgen, bedarf jedoch der nachträglichen Zustimmung der Mitgliederversammlung. |
||||
|
Ein Ausschluss erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung und bedarf keiner Angabe des Grundes. |
| Art 4 |
Die Austrittserklärung kann nur schriftlich auf Ende des Geschäftsjahres erfolgen. |
| Art 6 |
Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie findet mindestens einmal jährlich in der ersten Hälfte des Geschäftsjahres als ordentliche Generalversammlung statt. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand. |
| Art 7 |
Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung kann durch den Vorstand oder durch eine schriftliche Eingabe, welche von mindestens einem Fünftel aller Mitglieder unterzeichnet ist, verlangt werden. Im letzteren Fall muss sie innert drei Monaten durchgeführt werden. |
| Art 8 |
Die Geschäfte und Befugnisse der Mitgliederversammlung sind: |
|
a) |
Abnahme des Protokolles der letzten Mitgliederversammlung |
| Art 9 |
Bei Wahlen entscheidet das absolute Mehr; allenfalls in einem weiteren Wahlgang das relative Mehr der anwesenden Stimmen. |
|
Bei Abstimmungen entscheidet das relative Mehr der anwesenden Stimmen. |
|
Der Präsident stimmt nur bei Stimmengleichheit. |
|
Vorbehalten bleiben die in Artikel 16 und 17 genannten Abstimmungsbedingungen. |
| Art 10 |
Anträge einzelner Mitglieder müssen 30 Tage vor einer Mitgliederversammlung eingehen. |
|
Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung muss unter Ankündigung der Traktanden mindestens zwei Wochen vor deren Abhaltung erfolgen. |
| Art 11 |
Der Vorstand besteht aus 5 bis 9 Mitgliedern und konstituiert sich, mit Ausnahme des von der Generalversammlung gewählten Präsidenten, selbst. |
|
Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre mit Wiederwählbarkeit. |
||||
|
Der Vorstand ist nur dann beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. |
||||
|
Bei Abstimmungen im Vorstand entscheidet das relative Mehr der anwesenden Stimmen. |
||||
|
Der Präsident stimmt nur bei Stimmengleichheit. |
| Art 12 |
Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und besorgt alle Geschäfte, die nicht in die Kompetenz der Mitgliederversammlung fallen. |
| Art 13 |
Die laufenden Ausgaben werden durch die Mitgliederbeiträge, Einnahmen aus Veranstaltungen und freiwilligen Zuwendungen gedeckt. |
|
Der Kassier verwaltet die Mittel des Vereins und erstattet schriftlich Bericht an die Generalversammlung. |
||||
|
Das Geschäftsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen. |
||||
|
Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder haften für ihre Beiträge während der Dauer ihrer Mitgliedschaft. Sie haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen. |
| Art 14 |
Die Rechnungsrevisoren werden für die Dauer von höchstens vier Jahren gewählt. Spätestens nach zwei Jahren ist mindestens einer der Revisoren zu ersetzen. |
|
Die Rechnungsrevisoren haben Buchführung und Kasse mindestens einmal im Jahr zu überprüfen und ihren Befund der Generalversammlung schriftlich mitzuteilen und Antrag zu stellen. |
| Art 15 |
Für Verpflichtungen des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. |
|||
| Art 16 |
Änderungen der Statuten können nur durch durch eine Mitgliederversammlung mit Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Stimmen beschlossen werden. |
| Art 17 |
Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Mitgliederversammlung mit Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Stimmen beschlossen werden. |
|
Ein allfälliges Vereinsvermögen wird bei Auflösung des Vereins einer nachfolgenden Körperschaft oder, wenn keine solche gebildet wird, einer bestehenden mit sinnverwandter Zweckbestimmung übergeben. |
| Art 18 |
Die vorstehenden Statuten treten mit ihrer Genehmigung an der Gründungsversammlung der Arbeitsgemeinschaft PRO INSEL RHEINAU in Kraft. |
|
|
![]() |